Christliche Patientenverfügung
christliche Patientenverfügung
Herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland,
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover
und vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz,
Bonner Talweg 177, 53129 Bonn
Die Publikation wird bei der Deutschen Bischofskonferenz
und dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland
als Nr. 15 in der Reihe „Gemeinsame Texte„ geführt.
Diese Broschüre ist auf chlorfrei gebleichtem Papier gedruckt.
Druck und Gestaltung: Ritterbach Medien GmbH, Frechen
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Anstöße zum Nachdenken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Was ist zu tun?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Erläuterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Formular der CHRISTLICHEN PATIENTENVERFÜGUNG
mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung -
einschließlich Faltkarte
Hinweis:
Das Zweitexemplar des Formulars für die Vertrauensperson
befindet sich nur in der Broschürenfassung.
Inhaltsverzeichnis
3
Seit ihrer Veröffentlichung 1999 erfreut sich die „Handreichung zur
CHRISTLICHEN PATIENTENVERFÜGUNG„ einer großen Nachfrage, die bis heute
anhält. Viele Menschen haben sie angefordert und uns ihre Einschätzungen
mitgeteilt. Die Handreichung hat dazu beigetragen, über das
Sterben und über eigene Vorstellungen im Umgang mit einer lebensbedrohlichen
Erkrankung ins Gespräch zu kommen. Sie hat geholfen,
den Kommunikationsprozess zwischen der Ärzteschaft, den Patientinnen
und Patienten sowie ihren Angehörigen über die Chancen von
Patientenverfügungen zu intensivieren.
Die 2. Auflage ist den leitenden Absichten verpflichtet, die wir
schon im Vorwort zur 1. Auflage von 1999 ausgeführt haben. Der
medizinische Fortschritt hat in den letzten Jahrzehnten zu einer
schwierigen Situation geführt. Einerseits können mit Hilfe moderner
medizinischer Möglichkeiten Krankheiten geheilt werden, die noch vor
wenigen Jahren als unheilbar galten - andererseits kann der Einsatz
aller medizinisch-technischen Mittel der Intensivmedizin auch die
unerwünschte Folge haben, das Leiden und Sterben von Menschen
lediglich zu verlängern. Um ein würdevolles Leben bis zuletzt zu
ermöglichen, kann sowohl die Anwendung als auch der Verzicht auf die
Anwendung intensiver Medizin gefordert sein. Eine letzte Entscheidung
muss aus der konkreten Lage des sterbenden Menschen heraus und von
seinen Wünschen und Bedürfnissen her getroffen werden.
Die Diskussion über Sterbehilfe und Sterbebegleitung ist in
Deutschland, aber auch in anderen Ländern Europas inzwischen intensiv
weitergeführt worden. Die Legalisierung aktiver Sterbehilfe in den
Niederlanden und in Belgien, durch die eine Tötung schwerstkranker
und sterbender Menschen unter bestimmten Bedingungen möglich
wird, gibt Anlass zu ernster Besorgnis. 5
Vorwort
Seit Ende der 70er Jahre gewinnt auch in Deutschland die Patientenverfügung
immer mehr an Bedeutung. Eine Patientenverfügung
dokumentiert den Willen eines Menschen für den Fall, dass er sich nicht
mehr äußern und sein Selbstbestimmungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten
nicht mehr wirksam ausüben kann. Mittlerweile ist eine
große Anzahl verschiedener, auch christlich ausgerichteter Formulare
im Umlauf, die sich in Form, Inhalt und Ausführlichkeit erheblich
unterscheiden. Die Kirchen haben mit der von ihnen herausgegebenen
CHRISTLICHEN PATIENTENVERFÜGUNG der vielfältig geäußerten Bitte Rechnung
getragen, eine Patientenverfügung zu entwickeln, die sich in besonderer
Weise dem christlichen Glauben verpflichtet weiß.
„CHRISTLICHE PATIENTENVERFÜGUNG„ bedeutet nicht, dass sie nur von
Christen benutzt werden kann, wohl aber, dass sie christliches Gedankengut
zum Thema Sterbebegleitung enthält, so beispielsweise eine
deutliche Ablehnung aktiver Sterbehilfe. Christliche Hoffnung für das
Leben gründet sich auf die Auferstehung Jesu Christi von den Toten.
Der christliche Glaube schenkt uns die Gewissheit, dass es ein Leben
nach dem Tode gibt. Als Christen bezeugen wir, was in der Heiligen
Schrift gesagt ist: „Gott wird in ihrer Mitte wohnen, und sie werden
sein Volk sein; und er, Gott, wird bei ihnen sein. Er wird alle Tränen von
ihren Augen abwischen: Der Tod wird nicht mehr sein, keine Trauer,
keine Klage, keine Mühsal. Denn was früher war, ist vergangen. Er, der
auf dem Thron saß, sprach: Seht, ich mache alles neu.„ (Offb 21,3-5) Die
Zuversicht auf die Gegenwart Jesu Christi gibt Menschen den Mut,
auch in den schwierigsten Situationen ihres Lebens Zeichen des kommenden
Reiches Gottes wahrzunehmen und weiterzugeben. So finden
sie die Kraft, Menschen auf der letzten Wegstrecke ihres Lebens, dem
Sterben, zu begleiten. Solches Begleiten macht die in unserem Leben
verborgene, aber dennoch wirksame Kraft des Heiligen Geistes erfahrbar
und zeigt: Auch im Sterben sind wir von Jesus Christus und seiner
Gnade umfangen.
Innerhalb der letzten vier Jahre hat es eine Reihe von Entwicklungen
gegeben, die uns veranlasst haben, die Handreichung zu überprü- 6
fen und unter Einbeziehung von medizinischem, juristischem und
theologisch-ethischem Sachverstand sowie praktischer Erfahrungen
mit der 2. Auflage eine überarbeitete Fassung zu erstellen. Hierbei war
zu berücksichtigen, dass es keine bindenden Vorgaben über die in einer
Patientenverfügung zu regelnden Inhalte gibt, da der Gesetzgeber bislang
keine zivilrechtlichen Regelungen über Patientenverfügungen
verabschiedet hat. Auch wird das seit dem 1. 1. 1999 geltende Betreuungsrecht
unterschiedlich interpretiert und ausgelegt. Entsprechend
offen ist die Gestaltungsmöglichkeit von Patientenverfügungen. Eine
Expertenanhörung hat uns verdeutlicht, dass Handreichung und Formular
in der alten Fassung rechtlich korrekt sind und auch weiterhin
ihren Zweck erfüllen, sie aber durch Ergänzungen und Veränderungen
verbessert werden können.
In die neue Fassung der Handreichung ist ein kombiniertes Formular
aus Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
eingebettet. Das Formular wurde um Formulierungen des geltenden
Rechts und Ergänzungsmöglichkeiten erweitert, die Erläuterungen
wurden entsprechend angepasst und um einige Stichworte ergänzt.
Auf diese Weise kann die CHRISTLICHE PATIENTENVERFÜGUNG ihrem Selbstverständnis
als Hilfe zum Gespräch in schwierigen Krankheitssituationen
noch besser gerecht werden.
Wenn Sie bereits eine CHRISTLICHE PATIENTENVERFÜGUNG ausgestellt
haben, empfehlen wir Ihnen, bei der ohnehin anstehenden regelmäßigen
Erneuerung das neue Formular heranzuziehen.
Bonn/Hannover, im Februar 2003
Vorwort
Kardinal Karl Lehmann
Vorsitzender der Deutschen
Bischofskonferenz
Präses Manfred Kock
Vorsitzender des Rates
der Evangelischen Kirche in Deutschland 7
Einführung
Viele Menschen machen sich Sorgen über die letzte Phase ihres
Lebens. Sie fragen sich: Wie wird es mit mir zu Ende gehen? Werde ich
einmal zu Hause sterben können oder wird man mich ins Krankenhaus
bringen? Werden dann Menschen bei mir sein, mir beistehen und Kraft
geben? Werde ich unerträgliche Schmerzen haben? Oder nur noch
ohne Bewusstsein vor mich hindämmern? So schwer solche Fragen
sind, es ist gut, ihnen nicht auszuweichen. Denn zum verantwortlichen
Leben gehört auch das Bedenken des Todes und das Annehmen der
eigenen Sterblichkeit. Der christliche Glaube, dessen Mittelpunkt Sterben,
Tod und Auferstehung Jesu Christi ist, gibt Freiheit, auch über das
eigene Sterben nachzudenken und angemessene Vorsorge zu treffen.
In den letzten Jahrzehnten ist das Sterben zu Hause im Kreis der
Familie, der Angehörigen und Nachbarn selten geworden. Die weitaus
meisten Menschen sterben in Alten- oder Pflegeheimen und Krankenhäusern.
Dort wird ihnen eine fachkundige medizinisch-pflegerische
Betreuung zuteil, wie sie in früheren Jahrhunderten unbekannt war.
Der wachsende Fortschritt der medizinischen Möglichkeiten wirft aber
auch Fragen auf, die sich früher so nicht gestellt haben. Viele Menschen
fragen, ob die Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Medizin am
Ende wirklich zu einer Verbesserung der Lebensqualität beiträgt oder
ob sie nur einen belastenden Sterbeprozess verlängert. Was ist besser:
in der vertrauten Umgebung zu sterben, auch wenn fehlende technisch-
medizinische Möglichkeiten die letzte Lebensphase verkürzen
können, oder auf der Intensivstation, von technischen Geräten umgeben,
solange wie möglich zu leben?
Solche Fragen lassen sich nicht generell beantworten. Um menschenwürdig
bis zuletzt leben zu können, kann sowohl eine intensive
medizinische Behandlung erforderlich sein als auch der Verzicht auf 8
ihre Anwendung. Letztlich muss die Entscheidung aus der konkreten
Lage des sterbenden Menschen heraus und von seinen Bedürfnissen her
getroffen werden.
Aber wer entscheidet? Wer entscheidet, wenn Betroffene selbst sich
nicht mehr äußern können? Wer entscheidet, wenn Sie selbst nicht
mehr sagen können, was Ihr eigener Wunsch ist? Auch wenn Sie Ihre
Vorstellungen und Wünsche nicht schriftlich dokumentiert haben, werden
Sie - Ihrer Situation angemessen - behandelt und versorgt werden.
Ärzte, Ärztinnen und Pflegende haben sich verpflichtet, die Würde und
den Wert jedes menschlichen Lebens bis zuletzt zu achten. Dabei setzt
jede ärztliche Behandlung Ihr Einverständnis voraus.
Mit Hilfe einer Patientenverfügung können Sie schon jetzt die
Anwendung medizinischer Verfahren und damit den Verlauf Ihrer letzten
Lebensphase mitbestimmen. Sie können schon jetzt etwas dafür
tun, dass Sie in dieser Phase des Lebens Ihrer Vorstellung und Ihrem
Wunsch gemäß menschenwürdig und körperlich erträglich durch medizinische
Behandlung und qualifizierte Pflege betreut werden. Falls Sie
in eine Situation geraten, in der Sie nicht mehr in der Lage sind, selbst
über medizinische Maßnahmen zu entscheiden, ist die von Ihnen verfasste
Patientenverfügung von dem Arzt oder der Ärztin als wichtige
Entscheidungshilfe zu berücksichtigen.
Wir nennen das hier angebotene Formular eine CHRISTLICHE PATIENTENVERFÜGUNG,
weil sie dem christlichen Glauben verpflichtet ist. Dieser
achtet das Leben und die einzigartige Würde des Menschen als Gottes
unantastbare Gabe, die auch im Sterben zu respektieren ist, und weiß
sich von der Auferstehungshoffnung getragen.
Einführung
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Folgende Überlegungen liegen dem Vorschlag zugrunde, rechtzeitig
eine solche Patientenverfügung zu unterschreiben:
Das Leben ist uns geschenkt, damit wir es - trotz Leid und Tod -
annehmen und gestalten können. Gott ist ein Freund des Lebens. Er
will, dass uns ein erfülltes Leben gelingt. Dazu wünscht er unser
Mittun und Mitgehen. Er befähigt uns dazu, dass wir unser Leben
verantwortlich gestalten, auch in der letzten Phase.
Bis zuletzt soll ein Leben als lebenswert und sinnvoll erfahren werden
können. Dazu gehört auch, Informationen zu erhalten, entscheiden
zu dürfen, in Verbindung mit lieben Menschen bleiben zu
können, Zeit zum Durchdenken und Klären von Fragen und zum
Abschiednehmen und Annehmen des eigenen Todes zu haben. Dieses
ist häufig ein schwieriger Prozess. Das Bereitwerden zum Sterben
kann durch schwere Schmerzen und quälende körperliche Symptome
und ebenso durch massive medikamentöse Dämpfung behindert
werden. Schmerztherapie, Palliativmedizin, Hospizarbeit, pflegerische
Maßnahmen, mitmenschliche und geistliche Begleitung
sollen es möglich machen, mit Gespür und Achtung für den sterbenden
Menschen die Balance zu finden, die auch die letzte Lebensstrecke
menschenwürdig und sinnvoll durchleben lässt.
Wir machen die Erfahrung, dass wir unser Leben nicht in der Hand
haben. Das Leben ist ein Geschenk Gottes. Wir vertrauen auf seine
Begleitung und Hilfe auch für die letzte Phase unseres Lebens. In
diesem Vertrauen nutzen wir die Möglichkeit einer Patientenverfügung.
Sie erleichtert es den Ärzten, Ärztinnen und Pflegenden, uns
mit unseren Wünschen zu achten, ganz gleich, in welcher Bewusstseinslage
wir uns befinden.
Für jeden Menschen kommt die Zeit des Sterbens. Manchmal stellt
sich dann die Frage, ob das Lebensende noch für eine kurze Zeit hinausgezögert
werden kann und soll. Mit der Patientenverfügung können
Ihre persönlichen Wünsche für die Behandlung am Lebensende
formuliert werden, so z. B. der Verzicht auf umfangreiche medizinisch-
technische Behandlung oder der Wunsch nach Maßnahmen,
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die die Schmerzen lindern (Palliativmedizin). Damit soll für den Fall,
dass Sie selbst sich nicht mehr äußern können, gewährleistet werden,
dass Ihre persönliche Einstellung zum Ende des Lebens für alle behandelnden
Ärzte und Ärztinnen bekannt ist und respektiert wird. Dies
bedeutet nicht, dass auf die Möglichkeiten moderner Medizin verzichtet
werden soll, wenn davon eine nachhaltige Hilfe zu erwarten
ist.
Es ist zu respektieren, wenn Patienten oder Patientinnen sich dafür
entscheiden, den Weg durch Krankheit und Leid, durch das Ertragen
von Schmerzen und belastenden Behandlungen als Prozess des
inneren Wachstums anzunehmen. Manche Christen machen durch
ihr Leiden die Erfahrung einer tiefen Solidarität mit Christus, der
uns durch sein Leiden erlöst.
Das Leben ist uns nicht frei verfügbar. Genauso wenig haben wir ein
Recht, über den Wert oder Unwert eines menschlichen Lebens zu
befinden. Jeder Mensch hat seine Würde, seinen Wert und sein
Lebensrecht von Gott her. Jeder Mensch ist ungleich mehr, als er
von sich selbst weiß. Kein Mensch lebt nur für sich und kann genau
wissen, was er für andere bedeutet. Weil Gott allein Herr über
Leben und Tod ist, sind Leben und Menschenwürde geschützt. Im
Glauben an den Gott des Lebens wissen wir, dass jeder Mensch mit
seinem Leben - wie immer es beschaffen ist - unentbehrlich ist.
Ohne solche Anerkennung der Würde und des Lebensrechtes jedes
Menschen wäre kein Zusammenleben der Menschen möglich. Es
gäbe kein Recht und keine Liebe. Würde z. B. ein Arzt oder eine Ärztin
einer Bitte von Angehörigen folgen und einen qualvoll leidenden
Patienten töten, so würde das Vertrauensverhältnis zwischen
Arzt und Patient grundlegend zerstört. Darum muss eindeutig und
klar gesagt werden: Das Töten eines Menschen kann niemals eine
Tat der Liebe oder des Mitleids sein, denn es vernichtet die Basis der
Liebe und des Vertrauens. Weil wir nicht selbst frei über unser Leben
und schon gar nicht über das Leben anderer verfügen, lehnen wir
jede aktive Beendigung des Lebens ab.
Einführung
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„Aktive Sterbehilfe„ und „passive Sterbehilfe„ müssen deutlich
voneinander unterschieden werden. „Aktive„ Sterbehilfe meint die
gezielte Tötung eines Menschen, z. B. durch die Verabreichung eines
den Tod herbeiführenden Präparates (z. B. Tablette, Spritze, Infusion).
Die Tötung schwerstkranker und sterbender Menschen unter
bestimmten Bedingungen ist in einigen wenigen Ländern inzwischen
legalisiert worden. „Aktive Sterbehilfe„ ist jedoch mit dem
christlichen Verständnis vom Menschen nicht vereinbar. Sie ist in
Deutschland zu Recht verboten und wird strafrechtlich verfolgt,
und zwar auch dann, wenn sie mit ausdrücklicher Zustimmung des
Patienten oder der Patientin erfolgt. Demgegenüber zielt „passive„
Sterbehilfe auf ein menschenwürdiges Sterbenlassen, insbesondere
dadurch, dass eine lebensverlängernde Behandlung (z. B. künstliche
Ernährung, künstliche Beatmung oder Dialyse, Verabreichung von
Medikamenten wie z. B. Antibiotika) bei einem unheilbar kranken
Menschen, der sich im Sterben befindet, nicht weitergeführt oder
gar nicht erst aufgenommen wird. „Passive Sterbehilfe„ setzt das
Einverständnis des sterbenden Menschen voraus und ist rechtlich
und ethisch zulässig.
Die Handreichung zur CHRISTLICHEN PATIENTENVERFÜGUNG möchte einen
Weg zwischen unzumutbarer Lebensverlängerung und nicht verantwortbarer
Lebensverkürzung aufzeigen. Sie soll als Entscheidungshilfe
dienen - sowohl für Ihre eigene Urteilsbildung als auch für jeden, der
möglicherweise einmal an Ihrer Stelle entscheiden muss. Dies kann eine
von Ihnen bevollmächtigte Vertrauensperson sein oder ein vom Gericht
bestellter Betreuer oder eine Betreuerin, die in Ihrem Sinne tätig werden
sollen. Die Handreichung möchte auch eine Anregung zum
Gespräch sein - in der Familie, mit Freunden und Freundinnen, mit dem
Arzt oder der Ärztin.
Ihre Kirchen bieten Ihnen, Ihren Angehörigen und allen, die im
Gesundheitswesen tätig sind, seelsorgerliche Begleitung an. Das gilt in
besonderer Weise für schwierige Entscheidungen am Lebensende. Es
soll nichts unversucht bleiben, um Menschen ein Leben in Frieden,
Würde und Selbstbestimmung bis zum Tode zu ermöglichen.
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" Leben wir, so leben wir dem Herrn, sterben wir, so sterben
wir dem Herrn. Ob wir leben oder ob wir sterben, wir gehören
dem Herrn.
(Römer 14,8 Einheitsübersetzung)
• Jeder, der geht, belehrt uns ein wenig über uns selbst.
Kostbarster Unterricht an den Sterbebetten.
(Hilde Domin)
• Wenn ich einmal soll scheiden, so scheide nicht von mir,
wenn ich den Tod soll leiden, so tritt du dann herfür; wenn
mir am allerbängsten wird um das Herze sein, so reiß mich
aus den Ängsten kraft deiner Angst und Pein.
(Paul Gerhardt; Ev. Gesangbuch 85,9 / Gotteslob 179,6)
• Lehre uns bedenken, daß wir sterben müssen, auf daß wir
klug werden.
(Psalm 90,12 Lutherübersetzung)
• Aus Gottes Hand empfing ich mein Leben,
unter Gottes Hand gestalte ich mein Leben,
in Gottes Hand gebe ich es zurück.
(Augustinus)
• Und ob ich schon wanderte im finstern Tal, fürchte ich kein
Unglück; denn du bist bei mir, dein Stecken und Stab trösten
mich.
(Psalm 23,4 Lutherübersetzung)
• Er wird alle Tränen von ihren Augen abwischen: Der Tod
wird nicht mehr sein, keine Trauer, keine Klage, keine Mühsal.
Denn was früher war, ist vergangen.
(Offenbarung 21,4 Einheitsübersetzung)
ANSTÖSSE ZUM NACHDENKEN
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Was ist zu tun?
Wir empfehlen Ihnen, folgendermaßen vorzugehen:
Bitte lesen Sie vor dem Ausfüllen des Formulars die Handreichung zur
CHRISTLICHEN PATIENTENVERFÜGUNG mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung,
in der Sie wichtige Informationen finden.
Lesen Sie dann das Formular der CHRISTLICHEN PATIENTENVERFÜGUNG einmal
vollständig und in Ruhe durch. Danach bearbeiten Sie die einzelnen
Abschnitte:
I. Patientenverfügung
Beraten Sie sich mit Personen Ihres Vertrauens und Ihren Angehörigen
über Ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen für den Fall,
dass Sie entscheidungsunfähig werden. Sollten Sie eine Ergänzung
der Patientenverfügung im Feld „Raum für ergänzende Verfügungen„
erwägen, besprechen Sie sich mit einem Arzt oder einer Ärztin
Ihres Vertrauens und formulieren Sie die Ergänzung, wenn möglich,
gemeinsam.
II. Vorsorgevollmacht
Für den Fall, dass Sie auch eine Vorsorgevollmacht ausstellen möchten,
suchen Sie rechtzeitig und in guten Tagen einen Menschen, zu
dem Sie Vertrauen haben, und besprechen Sie sich mit ihm. Fragen
Sie ihn, ob er oder sie bereit ist, eine Bevollmächtigung im Ernstfall
für Sie zu übernehmen. Versehen Sie die Vorsorgevollmacht mit
Name, Geburtsdatum und Anschrift der bevollmächtigten Person
und überlegen Sie, ob Sie eine weitere Person Ihres Vertrauens
bevollmächtigen wollen, sollte die erstgenannte Person verhindert
sein. Suchen Sie auch hier das Gespräch mit der ersatzbevollmächtigten
Person und versehen Sie die Vorsorgevollmacht mit Name,
Geburtsdatum und Anschrift.
III. Betreuungsverfügung
Für den Fall einer Betreuung haben Sie die Möglichkeit, die in der
Vorsorgevollmacht benannte Person Ihres Vertrauens oder aber eine
andere Person einzusetzen. Suchen Sie auch hier das Gespräch mit
der ausgewählten Person und versehen Sie die Betreuungsverfügung
mit Name, Geburtsdatum und Anschrift der von Ihnen
gewünschten Betreuungsperson. Außerdem können Sie im nächsten
Abschnitt bestimmen, welche Person auf keinen Fall als Ihr Betreuer
bzw. Ihre Betreuerin benannt werden sollte.
IV. Unterschriften
• Unterschrift der verfügenden Person: Versehen Sie im Feld Unterschriften
zuerst das Formular der CHRISTLICHEN PATIENTENVERFÜGUNG
mit Ihrem eigenen Namen, Ihrer Anschrift, Ihrem Geburtsdatum
sowie mit Ort, Datum und Unterschrift.
• Unterschrift des Arztes/der Ärztin Ihres Vertrauens: Falls Sie in
der Patientenverfügung im Feld „Raum für ergänzende Verfügungen„
Ergänzungen angebracht haben, empfehlen wir Ihnen, den
Arzt oder die Ärztin Ihres Vertrauens unterschreiben zu lassen.
Dies ist aus juristischen Gründen nicht notwendig, könnte aber
die Akzeptanz im Ernstfall erhöhen.
• Unterschrift der bevollmächtigten, ersatzbevollmächtigten und
betreuenden Personen: Lassen Sie sodann das Formular von der
bevollmächtigten, ersatzbevollmächtigten bzw. betreuenden Person
unterschreiben.
Zweitexemplar
Für den Fall, dass Sie eine bevollmächtigte Person benannt haben, sollte
sie das Zweitexemplar des Formulars der CHRISTLICHEN PATIENTENVERFÜ-
GUNG erhalten. Es ist an das äußere Deckblatt angeheftet und kann dank
einer Perforation leicht abgetrennt werden. Füllen Sie dazu das Zweitexemplar
entsprechend Ihren Angaben im Formular aus und unterschreiben
Sie es. 15
Das Zweitexemplar ist - im Unterschied zu einer Kopie - wie die Erstschrift
eine originale Vollmacht. Lassen Sie es sodann ggf. von Ihrem
Arzt bzw. Ihrer Ärztin sowie der bevollmächtigten, ersatzbevollmächtigten
bzw. betreuenden Person unterschreiben und geben Sie es Ihrer
bevollmächtigten Person zur Aufbewahrung. Möchten Sie Ihre Entscheidung
ändern und jemand anderen zur bevollmächtigten oder
betreuenden Person bestimmen, lassen Sie sich alle Exemplare zurückgeben
und vernichten Sie diese.
Faltkarte
Trennen Sie die herausnehmbare Faltkarte aus dem Formular, füllen Sie
sie aus und nehmen Sie diese zu Ihren Ausweispapieren. Tritt die in der
Patientenverfügung beschriebene Situation ein, gibt die Faltkarte
einen Hinweis auf Ihre Patientenverfügung und ggf. auf Ihre bevollmächtigte
Person. Die bevollmächtigte Person und behandelnder Arzt
oder behandelnde Ärztin setzen sich miteinander in Verbindung und
beraten - in Ihrem Sinne - über die zu veranlassenden Maßnahmen.
Aufbewahrung und Bestätigung
Legen Sie das Formular der CHRISTLICHEN PATIENTENVERFÜGUNG zu Ihren persönlichen
Unterlagen und notieren Sie auf der Faltkarte, wo Sie Ihr Formular
hinterlegt haben: bei Ihren persönlichen Unterlagen, das Zweitexemplar
bei Ihrer bevollmächtigten Person, weitere Kopien eventuell
bei Angehörigen (Name und Adresse), bei Arzt oder Ärztin Ihres Vertrauens
oder beim Amtsgericht (Vormundschaftsgericht). Wir empfehlen,
die Patientenverfügung (Erstschrift und Zweitexemplar) etwa alle
ein bis zwei Jahre durch Ihre Unterschrift erneut zu bestätigen.
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Arten der Vorausverfügung
Das deutsche Recht kennt drei Möglichkeiten, Behandlungswünsche
im Vorfeld einer schweren bzw. tödlich verlaufenden Erkrankung vorwegzunehmen:
die Patientenverfügung als Willensäußerung eines
Menschen zur zukünftigen Behandlung im Fall der Äußerungsunfähigkeit,
die Vorsorgevollmacht, mit der eine Person Ihres Vertrauens mit
der Wahrnehmung höchstpersönlicher Interessen beauftragt werden
kann, und die Betreuungsverfügung als Anweisung für den Fall der
gerichtlichen Betreuung.
Bitte beachten Sie:
_ Eine Generalvollmacht, die eine Vertretung in allen persönlichen
und vermögensrechtlichen Angelegenheiten umfasst, reicht für
Vorausverfügungen in Gesundheitsangelegenheiten nicht aus. Denn
der Gesetzgeber verlangt, dass eine Vorausverfügung in Gesundheitsangelegenheiten
bestimmte Befugnisse ausdrücklich bezeichnet.
Die hier abgedruckte Vorsorgevollmacht entspricht dieser Vorgabe
und betrifft den Gesundheitsbereich.
_ Sollten Sie darüber hinaus eine Vertretung in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten (z. B. die Vertretung gegenüber Behörden,
Versicherungen, Krankenkasse sowie die Erledigung der Bankgeschäfte
und die Verwaltung von Vermögen, Grundstücken und
Immobilien) wünschen, bedarf es dazu in den meisten Fällen einer
gesonderten Bankvollmacht und einer weiteren Vorsorgevollmacht
mit notarieller Beurkundung. Informieren Sie sich bitte bei einem
Notar. Sie können einen Notar auch zu sich nach Hause bestellen.
Erläuterungen zum Formular
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_ Neben den hier genannten Vorausverfügungen können Sie für Alter,
Krankheit und Tod noch anderes regeln. Dies geschieht z. B. durch
Vollmachten für private, geschäftliche und finanzielle Angelegenheiten,
durch die Erstellung eines Testaments oder durch eine
Verfügung zur Bestattung, mit der sie regeln können, wie und wo
Sie beigesetzt werden wollen. Bitte machen Sie sich an anderer Stelle
kundig.
Patientenverfügung (I. des Formulars)
Was ist eine Patientenverfügung?
Eine Patientenverfügung ist eine vorsorgliche schriftliche Erklärung.
Durch sie bringt ein einwilligungsfähiger Mensch zum Ausdruck, dass
er in bestimmten Krankheitssituationen eine bestimmte oder keine
Behandlung mehr wünscht, wenn diese im Ergebnis nur dazu dient,
sein ohnehin bald zu Ende gehendes Leben künstlich zu verlängern.
Im anglo-amerikanischen Sprachraum ist hierfür der Begriff „living
will„ geprägt worden. Im deutschen Sprachraum hat sich die Bezeichnung
„Patientenverfügung„ durchgesetzt.
Wann und wie lange gilt eine Patientenverfügung?
Die Ablehnung einer ärztlichen Behandlung oder den Wunsch, in
bestimmter Weise behandelt zu werden, können Sie grundsätzlich
immer auch mündlich äußern. Als Vorsorge für den Fall, dass Sie Ihren
Willen nicht mehr bilden oder zum Ausdruck bringen können, empfiehlt
sich jedoch die vorherige schriftliche Niederlegung Ihres Willens.
Anders als beim handschriftlich abgefassten Testament kann die Patientenverfügung
auch als Formular ausgefüllt werden. Wichtig sind das
Datum sowie die handschriftliche Unterzeichnung mit Vor- und Familienname.
Wir empfehlen, Ihre Verfügung etwa alle ein bis zwei Jahre
durch eine weitere Unterschrift zu bestätigen, damit nicht Zweifel daran
aufkommen, ob Sie noch derselben Meinung sind.
Bei der Aufnahme ins Krankenhaus empfiehlt es sich, zu Beginn der
Behandlung auf die CHRISTLICHE PATIENTENVERFÜGUNG hinzuweisen.
Der in der Patientenverfügung bekundete Wille kann von Ihnen
jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Der Widerruf muss nicht
schriftlich oder sprachlich ausgedrückt werden. Es kann auch genügen,
sich mit Zeichen verständlich zu machen oder die Patientenverfügung
zu zerreißen. In diesem Fall lassen Sie sich auch das Zweitexemplar oder
weitere Kopien zurückgeben und vernichten sie diese.
Wie verbindlich ist eine Patientenverfügung?
Es gibt keine verbindliche gesetzliche Regelung, die Auskunft darüber
gibt, wie Patientenverfügungen abgefasst werden sollen. Die
Bundesärztekammer hat 1998 „Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung„
verabschiedet. Darin hat sie sich ausdrücklich für eine Stärkung
des Selbstbestimmungsrechtes von Patienten ausgesprochen und die
Patientenverfügung anerkannt. Seit 1999 liegen außerdem von der
Bundesärztekammer „Handreichungen für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen“
vor, in denen ausgeführt wird, dass grundsätzlich
„der in der Patientenverfügung geäußerte Wille des Patienten“ gilt.
Die rechtsverbindliche Wirkung einer Patientenverfügung wird vielfach
mit der Begründung in Frage gestellt, der Patient oder die Patientin
könne zum Zeitpunkt der Abfassung keine sichere Prognose über die
eigenen Behandlungswünsche im Verlauf einer tödlichen Erkrankung
stellen. Auch aus diesem Grunde empfiehlt es sich, die Patientenverfügung
in regelmäßigen Abständen etwa alle ein bis zwei Jahre erneut zu
unterschreiben bzw. bei der Aufnahme der Behandlung den Arzt oder
die Ärztin darauf hinzuweisen.
Für die Rechtsverbindlichkeit der Patientenverfügung ist die Unterschrift
eines Zeugen oder einer Zeugin nicht erforderlich.
Was wird in einer Patientenverfügung geregelt?
Mit einer Patientenverfügung können grundsätzlich sowohl Maßnahmen
der sog. „passiven„ als auch der sog. „indirekten Sterbehilfe„
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Erläuterungen
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(s. weiter unten) gefordert werden. Sie können also verlangen, dass
lebenserhaltende Maßnahmen unterlassen, bereits begonnene Maßnahmen
abgebrochen oder schmerzlindernde Medikamente verabreicht
werden sollen, selbst wenn diese sich möglicherweise lebensverkürzend
auswirken könnten.
Der inhaltlichen Gestaltung der Patientenverfügung sind allerdings
aus christlicher Verantwortung und durch die Rechtsordnung Grenzen
gesetzt. So können Sie z. B. nicht wirksam verfügen, dass der behandelnde
Arzt oder die behandelnde Ärztin Sie für den Fall einer unheilbaren
Erkrankung und großer Schmerzen tötet (sog. „aktive Sterbehilfe„).
Wann wird die CHRISTLICHE PATIENTENVERFÜGUNG angewandt?
Wann eine Patientenverfügung zur Anwendung kommt, hängt
davon ab, welche Situation(en) Sie festgelegt haben, bei denen auf
lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet werden soll. Wenn Sie im
Feld „Raum für ergänzende Verfügungen„ keine Angaben gemacht
haben, wird Ihre Patientenverfügung nur dann berücksichtigt, wenn
folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Sie sind nicht mehr einwilligungsfähig, d. h. Sie können nicht mehr
selbst entscheiden.
b) Sie befinden sich in einer Situation, bei der jede lebenserhaltende
Maßnahme ohne Aussicht auf Besserung ist und das Sterben nur
verlängern würde.
c) Es stellt sich die Frage, ob auf eine mögliche Behandlung verzichtet
oder eine begonnene Behandlung beendet werden soll.
Sollten Sie im Feld „Raum für ergänzende Verfügungen„ (s. nächsten
Abschnitt) spezielle Situationen aufgeführt haben, bei denen lebensverlängernde
Maßnahmen unterlassen werden sollen, so findet die
CHRISTLICHE PATIENTENVERFÜGUNG auch bei diesen Situationen Anwendung.
Auch in solchen Situationen ist die Grundlage der Behandlung Ihr
Wille als Patient. Deswegen sollte - wenn möglich - keine Unklarheit
darüber bestehen, welche Wünsche und Werte Sie respektiert wissen
wollen. Mit dem Ausfüllen der CHRISTLICHEN PATIENTENVERFÜGUNG verweisen
Sie bereits auf die in der Einführung beschriebenen besonderen Aspekte
des christlichen Menschenbildes für Ihre Krankheits- und Sterbephase.
Wenn Sie darüber hinaus weitere Ihr Leben prägende Wertvorstellungen
berücksichtigt wissen wollen, können Sie diese in der CHRISTLICHEN
PATIENTENVERFÜGUNG ergänzend vermerken.
Für den Arzt oder die Ärztin ist die Patientenverfügung ein wichtiges
Indiz für Ihren Willen, den außer Acht zu lassen rechtswidrig sein
kann. Die Verantwortung für die medizinischen Maßnahmen trägt freilich
der Arzt oder die Ärztin. Dabei kann es zu Spannungen zwischen
dem in einer Patientenverfügung niedergelegten Patientenwillen und
der Gewissensüberzeugung der behandelnden Personen kommen. Niemand
darf jedoch gegen seinen Willen zu diagnostischen oder therapeutischen
Maßnahmen gezwungen werden, und seien sie noch so aussichtsreich.
Sollte eine Klärung des Konfliktes nicht durch Gespräche
möglich sein, bleibt nur das Beschreiten des Rechtsweges.
Wann sollte der „Raum für ergänzende Verfügungen„
ausgefüllt werden?
Das Formular der CHRISTLICHEN PATIENTENVERFÜGUNG bezieht sich ausschließlich
auf die Situation, bei der jede lebenserhaltende Maßnahme
ohne Aussicht auf Besserung ist und das Sterben nur verlängern würde.
Fälle anderer schwerstkranker Menschen sind absichtlich nicht
erfasst, da die Kirchen es vom christlichen Menschenbild her ablehnen,
über den Wert oder Unwert eines Menschen zu bestimmen. Damit soll
das Missverständnis abgewehrt werden, als gäbe es pauschal zu benennende
Situationen vor dem Sterbeprozess (präfinale Phase), in denen
etwa ein Menschenleben aus der Perspektive Dritter und generell als
nicht mehr erhaltenswert erklärt werden könnte.
Wenn Sie für sich selbst jedoch ergänzende Verfügungen treffen
wollen - sei es aufgrund eigener Erfahrungen oder einer besonderen
Erkrankung -, empfehlen wir Ihnen, zusätzliche Regelungen in das Formular
aufzunehmen. Hierzu ist im Formular Raum gelassen. Ebenso wie
die Bundesärztekammer raten wir in diesen Fällen dazu, einen Arzt bzw.
eine Ärztin Ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Die Ergänzung kann im 21
Erläuterungen
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Rahmen des Formulars im Feld „Raum für ergänzende Verfügungen„
oder auf einem gesonderten Blatt erfolgen und sollte dann mit Ort,
Datum und Unterschrift versehen sein.
So können Sie z. B. eine Verfügung ergänzend hinzunehmen,
_ wenn Sie an einer besonderen Erkrankung leiden und bestimmte
Behandlungswünsche haben;
_ wenn Sie spezielle Behandlungswünsche zur Pflege, zur künstlichen
Ernährung, zur Gabe von Medikamenten bei Begleitinfektionen
oder zur Schmerztherapie haben;
_ wenn Sie die Anwendung bestimmter Behandlungsformen nur für
eine begrenzte Zeit zulassen wollen;
_ wenn Sie Komapatient oder Komapatientin werden sollten -
besprechen Sie diesen Fall bitte ausführlich mit Ihrem Arzt oder
Ihrer Ärztin;
_ wenn Sie zusätzlich einen Organspendeausweis ausgefüllt haben
(s. nächsten Abschnitt).
Eine Gegenzeichnung des Arztes oder der Ärztin Ihres Vertrauens ist
aus juristischen Gr
Herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland,
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover
und vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz,
Bonner Talweg 177, 53129 Bonn
Die Publikation wird bei der Deutschen Bischofskonferenz
und dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland
als Nr. 15 in der Reihe „Gemeinsame Texte„ geführt.
Diese Broschüre ist auf chlorfrei gebleichtem Papier gedruckt.
Druck und Gestaltung: Ritterbach Medien GmbH, Frechen
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Anstöße zum Nachdenken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Was ist zu tun?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Erläuterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Formular der CHRISTLICHEN PATIENTENVERFÜGUNG
mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung -
einschließlich Faltkarte
Hinweis:
Das Zweitexemplar des Formulars für die Vertrauensperson
befindet sich nur in der Broschürenfassung.
Inhaltsverzeichnis
3
Seit ihrer Veröffentlichung 1999 erfreut sich die „Handreichung zur
CHRISTLICHEN PATIENTENVERFÜGUNG„ einer großen Nachfrage, die bis heute
anhält. Viele Menschen haben sie angefordert und uns ihre Einschätzungen
mitgeteilt. Die Handreichung hat dazu beigetragen, über das
Sterben und über eigene Vorstellungen im Umgang mit einer lebensbedrohlichen
Erkrankung ins Gespräch zu kommen. Sie hat geholfen,
den Kommunikationsprozess zwischen der Ärzteschaft, den Patientinnen
und Patienten sowie ihren Angehörigen über die Chancen von
Patientenverfügungen zu intensivieren.
Die 2. Auflage ist den leitenden Absichten verpflichtet, die wir
schon im Vorwort zur 1. Auflage von 1999 ausgeführt haben. Der
medizinische Fortschritt hat in den letzten Jahrzehnten zu einer
schwierigen Situation geführt. Einerseits können mit Hilfe moderner
medizinischer Möglichkeiten Krankheiten geheilt werden, die noch vor
wenigen Jahren als unheilbar galten - andererseits kann der Einsatz
aller medizinisch-technischen Mittel der Intensivmedizin auch die
unerwünschte Folge haben, das Leiden und Sterben von Menschen
lediglich zu verlängern. Um ein würdevolles Leben bis zuletzt zu
ermöglichen, kann sowohl die Anwendung als auch der Verzicht auf die
Anwendung intensiver Medizin gefordert sein. Eine letzte Entscheidung
muss aus der konkreten Lage des sterbenden Menschen heraus und von
seinen Wünschen und Bedürfnissen her getroffen werden.
Die Diskussion über Sterbehilfe und Sterbebegleitung ist in
Deutschland, aber auch in anderen Ländern Europas inzwischen intensiv
weitergeführt worden. Die Legalisierung aktiver Sterbehilfe in den
Niederlanden und in Belgien, durch die eine Tötung schwerstkranker
und sterbender Menschen unter bestimmten Bedingungen möglich
wird, gibt Anlass zu ernster Besorgnis. 5
Vorwort
Seit Ende der 70er Jahre gewinnt auch in Deutschland die Patientenverfügung
immer mehr an Bedeutung. Eine Patientenverfügung
dokumentiert den Willen eines Menschen für den Fall, dass er sich nicht
mehr äußern und sein Selbstbestimmungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten
nicht mehr wirksam ausüben kann. Mittlerweile ist eine
große Anzahl verschiedener, auch christlich ausgerichteter Formulare
im Umlauf, die sich in Form, Inhalt und Ausführlichkeit erheblich
unterscheiden. Die Kirchen haben mit der von ihnen herausgegebenen
CHRISTLICHEN PATIENTENVERFÜGUNG der vielfältig geäußerten Bitte Rechnung
getragen, eine Patientenverfügung zu entwickeln, die sich in besonderer
Weise dem christlichen Glauben verpflichtet weiß.
„CHRISTLICHE PATIENTENVERFÜGUNG„ bedeutet nicht, dass sie nur von
Christen benutzt werden kann, wohl aber, dass sie christliches Gedankengut
zum Thema Sterbebegleitung enthält, so beispielsweise eine
deutliche Ablehnung aktiver Sterbehilfe. Christliche Hoffnung für das
Leben gründet sich auf die Auferstehung Jesu Christi von den Toten.
Der christliche Glaube schenkt uns die Gewissheit, dass es ein Leben
nach dem Tode gibt. Als Christen bezeugen wir, was in der Heiligen
Schrift gesagt ist: „Gott wird in ihrer Mitte wohnen, und sie werden
sein Volk sein; und er, Gott, wird bei ihnen sein. Er wird alle Tränen von
ihren Augen abwischen: Der Tod wird nicht mehr sein, keine Trauer,
keine Klage, keine Mühsal. Denn was früher war, ist vergangen. Er, der
auf dem Thron saß, sprach: Seht, ich mache alles neu.„ (Offb 21,3-5) Die
Zuversicht auf die Gegenwart Jesu Christi gibt Menschen den Mut,
auch in den schwierigsten Situationen ihres Lebens Zeichen des kommenden
Reiches Gottes wahrzunehmen und weiterzugeben. So finden
sie die Kraft, Menschen auf der letzten Wegstrecke ihres Lebens, dem
Sterben, zu begleiten. Solches Begleiten macht die in unserem Leben
verborgene, aber dennoch wirksame Kraft des Heiligen Geistes erfahrbar
und zeigt: Auch im Sterben sind wir von Jesus Christus und seiner
Gnade umfangen.
Innerhalb der letzten vier Jahre hat es eine Reihe von Entwicklungen
gegeben, die uns veranlasst haben, die Handreichung zu überprü- 6
fen und unter Einbeziehung von medizinischem, juristischem und
theologisch-ethischem Sachverstand sowie praktischer Erfahrungen
mit der 2. Auflage eine überarbeitete Fassung zu erstellen. Hierbei war
zu berücksichtigen, dass es keine bindenden Vorgaben über die in einer
Patientenverfügung zu regelnden Inhalte gibt, da der Gesetzgeber bislang
keine zivilrechtlichen Regelungen über Patientenverfügungen
verabschiedet hat. Auch wird das seit dem 1. 1. 1999 geltende Betreuungsrecht
unterschiedlich interpretiert und ausgelegt. Entsprechend
offen ist die Gestaltungsmöglichkeit von Patientenverfügungen. Eine
Expertenanhörung hat uns verdeutlicht, dass Handreichung und Formular
in der alten Fassung rechtlich korrekt sind und auch weiterhin
ihren Zweck erfüllen, sie aber durch Ergänzungen und Veränderungen
verbessert werden können.
In die neue Fassung der Handreichung ist ein kombiniertes Formular
aus Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
eingebettet. Das Formular wurde um Formulierungen des geltenden
Rechts und Ergänzungsmöglichkeiten erweitert, die Erläuterungen
wurden entsprechend angepasst und um einige Stichworte ergänzt.
Auf diese Weise kann die CHRISTLICHE PATIENTENVERFÜGUNG ihrem Selbstverständnis
als Hilfe zum Gespräch in schwierigen Krankheitssituationen
noch besser gerecht werden.
Wenn Sie bereits eine CHRISTLICHE PATIENTENVERFÜGUNG ausgestellt
haben, empfehlen wir Ihnen, bei der ohnehin anstehenden regelmäßigen
Erneuerung das neue Formular heranzuziehen.
Bonn/Hannover, im Februar 2003
Vorwort
Kardinal Karl Lehmann
Vorsitzender der Deutschen
Bischofskonferenz
Präses Manfred Kock
Vorsitzender des Rates
der Evangelischen Kirche in Deutschland 7
Einführung
Viele Menschen machen sich Sorgen über die letzte Phase ihres
Lebens. Sie fragen sich: Wie wird es mit mir zu Ende gehen? Werde ich
einmal zu Hause sterben können oder wird man mich ins Krankenhaus
bringen? Werden dann Menschen bei mir sein, mir beistehen und Kraft
geben? Werde ich unerträgliche Schmerzen haben? Oder nur noch
ohne Bewusstsein vor mich hindämmern? So schwer solche Fragen
sind, es ist gut, ihnen nicht auszuweichen. Denn zum verantwortlichen
Leben gehört auch das Bedenken des Todes und das Annehmen der
eigenen Sterblichkeit. Der christliche Glaube, dessen Mittelpunkt Sterben,
Tod und Auferstehung Jesu Christi ist, gibt Freiheit, auch über das
eigene Sterben nachzudenken und angemessene Vorsorge zu treffen.
In den letzten Jahrzehnten ist das Sterben zu Hause im Kreis der
Familie, der Angehörigen und Nachbarn selten geworden. Die weitaus
meisten Menschen sterben in Alten- oder Pflegeheimen und Krankenhäusern.
Dort wird ihnen eine fachkundige medizinisch-pflegerische
Betreuung zuteil, wie sie in früheren Jahrhunderten unbekannt war.
Der wachsende Fortschritt der medizinischen Möglichkeiten wirft aber
auch Fragen auf, die sich früher so nicht gestellt haben. Viele Menschen
fragen, ob die Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Medizin am
Ende wirklich zu einer Verbesserung der Lebensqualität beiträgt oder
ob sie nur einen belastenden Sterbeprozess verlängert. Was ist besser:
in der vertrauten Umgebung zu sterben, auch wenn fehlende technisch-
medizinische Möglichkeiten die letzte Lebensphase verkürzen
können, oder auf der Intensivstation, von technischen Geräten umgeben,
solange wie möglich zu leben?
Solche Fragen lassen sich nicht generell beantworten. Um menschenwürdig
bis zuletzt leben zu können, kann sowohl eine intensive
medizinische Behandlung erforderlich sein als auch der Verzicht auf 8
ihre Anwendung. Letztlich muss die Entscheidung aus der konkreten
Lage des sterbenden Menschen heraus und von seinen Bedürfnissen her
getroffen werden.
Aber wer entscheidet? Wer entscheidet, wenn Betroffene selbst sich
nicht mehr äußern können? Wer entscheidet, wenn Sie selbst nicht
mehr sagen können, was Ihr eigener Wunsch ist? Auch wenn Sie Ihre
Vorstellungen und Wünsche nicht schriftlich dokumentiert haben, werden
Sie - Ihrer Situation angemessen - behandelt und versorgt werden.
Ärzte, Ärztinnen und Pflegende haben sich verpflichtet, die Würde und
den Wert jedes menschlichen Lebens bis zuletzt zu achten. Dabei setzt
jede ärztliche Behandlung Ihr Einverständnis voraus.
Mit Hilfe einer Patientenverfügung können Sie schon jetzt die
Anwendung medizinischer Verfahren und damit den Verlauf Ihrer letzten
Lebensphase mitbestimmen. Sie können schon jetzt etwas dafür
tun, dass Sie in dieser Phase des Lebens Ihrer Vorstellung und Ihrem
Wunsch gemäß menschenwürdig und körperlich erträglich durch medizinische
Behandlung und qualifizierte Pflege betreut werden. Falls Sie
in eine Situation geraten, in der Sie nicht mehr in der Lage sind, selbst
über medizinische Maßnahmen zu entscheiden, ist die von Ihnen verfasste
Patientenverfügung von dem Arzt oder der Ärztin als wichtige
Entscheidungshilfe zu berücksichtigen.
Wir nennen das hier angebotene Formular eine CHRISTLICHE PATIENTENVERFÜGUNG,
weil sie dem christlichen Glauben verpflichtet ist. Dieser
achtet das Leben und die einzigartige Würde des Menschen als Gottes
unantastbare Gabe, die auch im Sterben zu respektieren ist, und weiß
sich von der Auferstehungshoffnung getragen.
Einführung
9
Folgende Überlegungen liegen dem Vorschlag zugrunde, rechtzeitig
eine solche Patientenverfügung zu unterschreiben:
Das Leben ist uns geschenkt, damit wir es - trotz Leid und Tod -
annehmen und gestalten können. Gott ist ein Freund des Lebens. Er
will, dass uns ein erfülltes Leben gelingt. Dazu wünscht er unser
Mittun und Mitgehen. Er befähigt uns dazu, dass wir unser Leben
verantwortlich gestalten, auch in der letzten Phase.
Bis zuletzt soll ein Leben als lebenswert und sinnvoll erfahren werden
können. Dazu gehört auch, Informationen zu erhalten, entscheiden
zu dürfen, in Verbindung mit lieben Menschen bleiben zu
können, Zeit zum Durchdenken und Klären von Fragen und zum
Abschiednehmen und Annehmen des eigenen Todes zu haben. Dieses
ist häufig ein schwieriger Prozess. Das Bereitwerden zum Sterben
kann durch schwere Schmerzen und quälende körperliche Symptome
und ebenso durch massive medikamentöse Dämpfung behindert
werden. Schmerztherapie, Palliativmedizin, Hospizarbeit, pflegerische
Maßnahmen, mitmenschliche und geistliche Begleitung
sollen es möglich machen, mit Gespür und Achtung für den sterbenden
Menschen die Balance zu finden, die auch die letzte Lebensstrecke
menschenwürdig und sinnvoll durchleben lässt.
Wir machen die Erfahrung, dass wir unser Leben nicht in der Hand
haben. Das Leben ist ein Geschenk Gottes. Wir vertrauen auf seine
Begleitung und Hilfe auch für die letzte Phase unseres Lebens. In
diesem Vertrauen nutzen wir die Möglichkeit einer Patientenverfügung.
Sie erleichtert es den Ärzten, Ärztinnen und Pflegenden, uns
mit unseren Wünschen zu achten, ganz gleich, in welcher Bewusstseinslage
wir uns befinden.
Für jeden Menschen kommt die Zeit des Sterbens. Manchmal stellt
sich dann die Frage, ob das Lebensende noch für eine kurze Zeit hinausgezögert
werden kann und soll. Mit der Patientenverfügung können
Ihre persönlichen Wünsche für die Behandlung am Lebensende
formuliert werden, so z. B. der Verzicht auf umfangreiche medizinisch-
technische Behandlung oder der Wunsch nach Maßnahmen,
_
_
_
_
10
die die Schmerzen lindern (Palliativmedizin). Damit soll für den Fall,
dass Sie selbst sich nicht mehr äußern können, gewährleistet werden,
dass Ihre persönliche Einstellung zum Ende des Lebens für alle behandelnden
Ärzte und Ärztinnen bekannt ist und respektiert wird. Dies
bedeutet nicht, dass auf die Möglichkeiten moderner Medizin verzichtet
werden soll, wenn davon eine nachhaltige Hilfe zu erwarten
ist.
Es ist zu respektieren, wenn Patienten oder Patientinnen sich dafür
entscheiden, den Weg durch Krankheit und Leid, durch das Ertragen
von Schmerzen und belastenden Behandlungen als Prozess des
inneren Wachstums anzunehmen. Manche Christen machen durch
ihr Leiden die Erfahrung einer tiefen Solidarität mit Christus, der
uns durch sein Leiden erlöst.
Das Leben ist uns nicht frei verfügbar. Genauso wenig haben wir ein
Recht, über den Wert oder Unwert eines menschlichen Lebens zu
befinden. Jeder Mensch hat seine Würde, seinen Wert und sein
Lebensrecht von Gott her. Jeder Mensch ist ungleich mehr, als er
von sich selbst weiß. Kein Mensch lebt nur für sich und kann genau
wissen, was er für andere bedeutet. Weil Gott allein Herr über
Leben und Tod ist, sind Leben und Menschenwürde geschützt. Im
Glauben an den Gott des Lebens wissen wir, dass jeder Mensch mit
seinem Leben - wie immer es beschaffen ist - unentbehrlich ist.
Ohne solche Anerkennung der Würde und des Lebensrechtes jedes
Menschen wäre kein Zusammenleben der Menschen möglich. Es
gäbe kein Recht und keine Liebe. Würde z. B. ein Arzt oder eine Ärztin
einer Bitte von Angehörigen folgen und einen qualvoll leidenden
Patienten töten, so würde das Vertrauensverhältnis zwischen
Arzt und Patient grundlegend zerstört. Darum muss eindeutig und
klar gesagt werden: Das Töten eines Menschen kann niemals eine
Tat der Liebe oder des Mitleids sein, denn es vernichtet die Basis der
Liebe und des Vertrauens. Weil wir nicht selbst frei über unser Leben
und schon gar nicht über das Leben anderer verfügen, lehnen wir
jede aktive Beendigung des Lebens ab.
Einführung
_
_
11
12
„Aktive Sterbehilfe„ und „passive Sterbehilfe„ müssen deutlich
voneinander unterschieden werden. „Aktive„ Sterbehilfe meint die
gezielte Tötung eines Menschen, z. B. durch die Verabreichung eines
den Tod herbeiführenden Präparates (z. B. Tablette, Spritze, Infusion).
Die Tötung schwerstkranker und sterbender Menschen unter
bestimmten Bedingungen ist in einigen wenigen Ländern inzwischen
legalisiert worden. „Aktive Sterbehilfe„ ist jedoch mit dem
christlichen Verständnis vom Menschen nicht vereinbar. Sie ist in
Deutschland zu Recht verboten und wird strafrechtlich verfolgt,
und zwar auch dann, wenn sie mit ausdrücklicher Zustimmung des
Patienten oder der Patientin erfolgt. Demgegenüber zielt „passive„
Sterbehilfe auf ein menschenwürdiges Sterbenlassen, insbesondere
dadurch, dass eine lebensverlängernde Behandlung (z. B. künstliche
Ernährung, künstliche Beatmung oder Dialyse, Verabreichung von
Medikamenten wie z. B. Antibiotika) bei einem unheilbar kranken
Menschen, der sich im Sterben befindet, nicht weitergeführt oder
gar nicht erst aufgenommen wird. „Passive Sterbehilfe„ setzt das
Einverständnis des sterbenden Menschen voraus und ist rechtlich
und ethisch zulässig.
Die Handreichung zur CHRISTLICHEN PATIENTENVERFÜGUNG möchte einen
Weg zwischen unzumutbarer Lebensverlängerung und nicht verantwortbarer
Lebensverkürzung aufzeigen. Sie soll als Entscheidungshilfe
dienen - sowohl für Ihre eigene Urteilsbildung als auch für jeden, der
möglicherweise einmal an Ihrer Stelle entscheiden muss. Dies kann eine
von Ihnen bevollmächtigte Vertrauensperson sein oder ein vom Gericht
bestellter Betreuer oder eine Betreuerin, die in Ihrem Sinne tätig werden
sollen. Die Handreichung möchte auch eine Anregung zum
Gespräch sein - in der Familie, mit Freunden und Freundinnen, mit dem
Arzt oder der Ärztin.
Ihre Kirchen bieten Ihnen, Ihren Angehörigen und allen, die im
Gesundheitswesen tätig sind, seelsorgerliche Begleitung an. Das gilt in
besonderer Weise für schwierige Entscheidungen am Lebensende. Es
soll nichts unversucht bleiben, um Menschen ein Leben in Frieden,
Würde und Selbstbestimmung bis zum Tode zu ermöglichen.
_
" Leben wir, so leben wir dem Herrn, sterben wir, so sterben
wir dem Herrn. Ob wir leben oder ob wir sterben, wir gehören
dem Herrn.
(Römer 14,8 Einheitsübersetzung)
• Jeder, der geht, belehrt uns ein wenig über uns selbst.
Kostbarster Unterricht an den Sterbebetten.
(Hilde Domin)
• Wenn ich einmal soll scheiden, so scheide nicht von mir,
wenn ich den Tod soll leiden, so tritt du dann herfür; wenn
mir am allerbängsten wird um das Herze sein, so reiß mich
aus den Ängsten kraft deiner Angst und Pein.
(Paul Gerhardt; Ev. Gesangbuch 85,9 / Gotteslob 179,6)
• Lehre uns bedenken, daß wir sterben müssen, auf daß wir
klug werden.
(Psalm 90,12 Lutherübersetzung)
• Aus Gottes Hand empfing ich mein Leben,
unter Gottes Hand gestalte ich mein Leben,
in Gottes Hand gebe ich es zurück.
(Augustinus)
• Und ob ich schon wanderte im finstern Tal, fürchte ich kein
Unglück; denn du bist bei mir, dein Stecken und Stab trösten
mich.
(Psalm 23,4 Lutherübersetzung)
• Er wird alle Tränen von ihren Augen abwischen: Der Tod
wird nicht mehr sein, keine Trauer, keine Klage, keine Mühsal.
Denn was früher war, ist vergangen.
(Offenbarung 21,4 Einheitsübersetzung)
ANSTÖSSE ZUM NACHDENKEN
13
14
Was ist zu tun?
Wir empfehlen Ihnen, folgendermaßen vorzugehen:
Bitte lesen Sie vor dem Ausfüllen des Formulars die Handreichung zur
CHRISTLICHEN PATIENTENVERFÜGUNG mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung,
in der Sie wichtige Informationen finden.
Lesen Sie dann das Formular der CHRISTLICHEN PATIENTENVERFÜGUNG einmal
vollständig und in Ruhe durch. Danach bearbeiten Sie die einzelnen
Abschnitte:
I. Patientenverfügung
Beraten Sie sich mit Personen Ihres Vertrauens und Ihren Angehörigen
über Ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen für den Fall,
dass Sie entscheidungsunfähig werden. Sollten Sie eine Ergänzung
der Patientenverfügung im Feld „Raum für ergänzende Verfügungen„
erwägen, besprechen Sie sich mit einem Arzt oder einer Ärztin
Ihres Vertrauens und formulieren Sie die Ergänzung, wenn möglich,
gemeinsam.
II. Vorsorgevollmacht
Für den Fall, dass Sie auch eine Vorsorgevollmacht ausstellen möchten,
suchen Sie rechtzeitig und in guten Tagen einen Menschen, zu
dem Sie Vertrauen haben, und besprechen Sie sich mit ihm. Fragen
Sie ihn, ob er oder sie bereit ist, eine Bevollmächtigung im Ernstfall
für Sie zu übernehmen. Versehen Sie die Vorsorgevollmacht mit
Name, Geburtsdatum und Anschrift der bevollmächtigten Person
und überlegen Sie, ob Sie eine weitere Person Ihres Vertrauens
bevollmächtigen wollen, sollte die erstgenannte Person verhindert
sein. Suchen Sie auch hier das Gespräch mit der ersatzbevollmächtigten
Person und versehen Sie die Vorsorgevollmacht mit Name,
Geburtsdatum und Anschrift.
III. Betreuungsverfügung
Für den Fall einer Betreuung haben Sie die Möglichkeit, die in der
Vorsorgevollmacht benannte Person Ihres Vertrauens oder aber eine
andere Person einzusetzen. Suchen Sie auch hier das Gespräch mit
der ausgewählten Person und versehen Sie die Betreuungsverfügung
mit Name, Geburtsdatum und Anschrift der von Ihnen
gewünschten Betreuungsperson. Außerdem können Sie im nächsten
Abschnitt bestimmen, welche Person auf keinen Fall als Ihr Betreuer
bzw. Ihre Betreuerin benannt werden sollte.
IV. Unterschriften
• Unterschrift der verfügenden Person: Versehen Sie im Feld Unterschriften
zuerst das Formular der CHRISTLICHEN PATIENTENVERFÜGUNG
mit Ihrem eigenen Namen, Ihrer Anschrift, Ihrem Geburtsdatum
sowie mit Ort, Datum und Unterschrift.
• Unterschrift des Arztes/der Ärztin Ihres Vertrauens: Falls Sie in
der Patientenverfügung im Feld „Raum für ergänzende Verfügungen„
Ergänzungen angebracht haben, empfehlen wir Ihnen, den
Arzt oder die Ärztin Ihres Vertrauens unterschreiben zu lassen.
Dies ist aus juristischen Gründen nicht notwendig, könnte aber
die Akzeptanz im Ernstfall erhöhen.
• Unterschrift der bevollmächtigten, ersatzbevollmächtigten und
betreuenden Personen: Lassen Sie sodann das Formular von der
bevollmächtigten, ersatzbevollmächtigten bzw. betreuenden Person
unterschreiben.
Zweitexemplar
Für den Fall, dass Sie eine bevollmächtigte Person benannt haben, sollte
sie das Zweitexemplar des Formulars der CHRISTLICHEN PATIENTENVERFÜ-
GUNG erhalten. Es ist an das äußere Deckblatt angeheftet und kann dank
einer Perforation leicht abgetrennt werden. Füllen Sie dazu das Zweitexemplar
entsprechend Ihren Angaben im Formular aus und unterschreiben
Sie es. 15
Das Zweitexemplar ist - im Unterschied zu einer Kopie - wie die Erstschrift
eine originale Vollmacht. Lassen Sie es sodann ggf. von Ihrem
Arzt bzw. Ihrer Ärztin sowie der bevollmächtigten, ersatzbevollmächtigten
bzw. betreuenden Person unterschreiben und geben Sie es Ihrer
bevollmächtigten Person zur Aufbewahrung. Möchten Sie Ihre Entscheidung
ändern und jemand anderen zur bevollmächtigten oder
betreuenden Person bestimmen, lassen Sie sich alle Exemplare zurückgeben
und vernichten Sie diese.
Faltkarte
Trennen Sie die herausnehmbare Faltkarte aus dem Formular, füllen Sie
sie aus und nehmen Sie diese zu Ihren Ausweispapieren. Tritt die in der
Patientenverfügung beschriebene Situation ein, gibt die Faltkarte
einen Hinweis auf Ihre Patientenverfügung und ggf. auf Ihre bevollmächtigte
Person. Die bevollmächtigte Person und behandelnder Arzt
oder behandelnde Ärztin setzen sich miteinander in Verbindung und
beraten - in Ihrem Sinne - über die zu veranlassenden Maßnahmen.
Aufbewahrung und Bestätigung
Legen Sie das Formular der CHRISTLICHEN PATIENTENVERFÜGUNG zu Ihren persönlichen
Unterlagen und notieren Sie auf der Faltkarte, wo Sie Ihr Formular
hinterlegt haben: bei Ihren persönlichen Unterlagen, das Zweitexemplar
bei Ihrer bevollmächtigten Person, weitere Kopien eventuell
bei Angehörigen (Name und Adresse), bei Arzt oder Ärztin Ihres Vertrauens
oder beim Amtsgericht (Vormundschaftsgericht). Wir empfehlen,
die Patientenverfügung (Erstschrift und Zweitexemplar) etwa alle
ein bis zwei Jahre durch Ihre Unterschrift erneut zu bestätigen.
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Arten der Vorausverfügung
Das deutsche Recht kennt drei Möglichkeiten, Behandlungswünsche
im Vorfeld einer schweren bzw. tödlich verlaufenden Erkrankung vorwegzunehmen:
die Patientenverfügung als Willensäußerung eines
Menschen zur zukünftigen Behandlung im Fall der Äußerungsunfähigkeit,
die Vorsorgevollmacht, mit der eine Person Ihres Vertrauens mit
der Wahrnehmung höchstpersönlicher Interessen beauftragt werden
kann, und die Betreuungsverfügung als Anweisung für den Fall der
gerichtlichen Betreuung.
Bitte beachten Sie:
_ Eine Generalvollmacht, die eine Vertretung in allen persönlichen
und vermögensrechtlichen Angelegenheiten umfasst, reicht für
Vorausverfügungen in Gesundheitsangelegenheiten nicht aus. Denn
der Gesetzgeber verlangt, dass eine Vorausverfügung in Gesundheitsangelegenheiten
bestimmte Befugnisse ausdrücklich bezeichnet.
Die hier abgedruckte Vorsorgevollmacht entspricht dieser Vorgabe
und betrifft den Gesundheitsbereich.
_ Sollten Sie darüber hinaus eine Vertretung in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten (z. B. die Vertretung gegenüber Behörden,
Versicherungen, Krankenkasse sowie die Erledigung der Bankgeschäfte
und die Verwaltung von Vermögen, Grundstücken und
Immobilien) wünschen, bedarf es dazu in den meisten Fällen einer
gesonderten Bankvollmacht und einer weiteren Vorsorgevollmacht
mit notarieller Beurkundung. Informieren Sie sich bitte bei einem
Notar. Sie können einen Notar auch zu sich nach Hause bestellen.
Erläuterungen zum Formular
17
18
_ Neben den hier genannten Vorausverfügungen können Sie für Alter,
Krankheit und Tod noch anderes regeln. Dies geschieht z. B. durch
Vollmachten für private, geschäftliche und finanzielle Angelegenheiten,
durch die Erstellung eines Testaments oder durch eine
Verfügung zur Bestattung, mit der sie regeln können, wie und wo
Sie beigesetzt werden wollen. Bitte machen Sie sich an anderer Stelle
kundig.
Patientenverfügung (I. des Formulars)
Was ist eine Patientenverfügung?
Eine Patientenverfügung ist eine vorsorgliche schriftliche Erklärung.
Durch sie bringt ein einwilligungsfähiger Mensch zum Ausdruck, dass
er in bestimmten Krankheitssituationen eine bestimmte oder keine
Behandlung mehr wünscht, wenn diese im Ergebnis nur dazu dient,
sein ohnehin bald zu Ende gehendes Leben künstlich zu verlängern.
Im anglo-amerikanischen Sprachraum ist hierfür der Begriff „living
will„ geprägt worden. Im deutschen Sprachraum hat sich die Bezeichnung
„Patientenverfügung„ durchgesetzt.
Wann und wie lange gilt eine Patientenverfügung?
Die Ablehnung einer ärztlichen Behandlung oder den Wunsch, in
bestimmter Weise behandelt zu werden, können Sie grundsätzlich
immer auch mündlich äußern. Als Vorsorge für den Fall, dass Sie Ihren
Willen nicht mehr bilden oder zum Ausdruck bringen können, empfiehlt
sich jedoch die vorherige schriftliche Niederlegung Ihres Willens.
Anders als beim handschriftlich abgefassten Testament kann die Patientenverfügung
auch als Formular ausgefüllt werden. Wichtig sind das
Datum sowie die handschriftliche Unterzeichnung mit Vor- und Familienname.
Wir empfehlen, Ihre Verfügung etwa alle ein bis zwei Jahre
durch eine weitere Unterschrift zu bestätigen, damit nicht Zweifel daran
aufkommen, ob Sie noch derselben Meinung sind.
Bei der Aufnahme ins Krankenhaus empfiehlt es sich, zu Beginn der
Behandlung auf die CHRISTLICHE PATIENTENVERFÜGUNG hinzuweisen.
Der in der Patientenverfügung bekundete Wille kann von Ihnen
jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Der Widerruf muss nicht
schriftlich oder sprachlich ausgedrückt werden. Es kann auch genügen,
sich mit Zeichen verständlich zu machen oder die Patientenverfügung
zu zerreißen. In diesem Fall lassen Sie sich auch das Zweitexemplar oder
weitere Kopien zurückgeben und vernichten sie diese.
Wie verbindlich ist eine Patientenverfügung?
Es gibt keine verbindliche gesetzliche Regelung, die Auskunft darüber
gibt, wie Patientenverfügungen abgefasst werden sollen. Die
Bundesärztekammer hat 1998 „Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung„
verabschiedet. Darin hat sie sich ausdrücklich für eine Stärkung
des Selbstbestimmungsrechtes von Patienten ausgesprochen und die
Patientenverfügung anerkannt. Seit 1999 liegen außerdem von der
Bundesärztekammer „Handreichungen für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen“
vor, in denen ausgeführt wird, dass grundsätzlich
„der in der Patientenverfügung geäußerte Wille des Patienten“ gilt.
Die rechtsverbindliche Wirkung einer Patientenverfügung wird vielfach
mit der Begründung in Frage gestellt, der Patient oder die Patientin
könne zum Zeitpunkt der Abfassung keine sichere Prognose über die
eigenen Behandlungswünsche im Verlauf einer tödlichen Erkrankung
stellen. Auch aus diesem Grunde empfiehlt es sich, die Patientenverfügung
in regelmäßigen Abständen etwa alle ein bis zwei Jahre erneut zu
unterschreiben bzw. bei der Aufnahme der Behandlung den Arzt oder
die Ärztin darauf hinzuweisen.
Für die Rechtsverbindlichkeit der Patientenverfügung ist die Unterschrift
eines Zeugen oder einer Zeugin nicht erforderlich.
Was wird in einer Patientenverfügung geregelt?
Mit einer Patientenverfügung können grundsätzlich sowohl Maßnahmen
der sog. „passiven„ als auch der sog. „indirekten Sterbehilfe„
19
Erläuterungen
20
(s. weiter unten) gefordert werden. Sie können also verlangen, dass
lebenserhaltende Maßnahmen unterlassen, bereits begonnene Maßnahmen
abgebrochen oder schmerzlindernde Medikamente verabreicht
werden sollen, selbst wenn diese sich möglicherweise lebensverkürzend
auswirken könnten.
Der inhaltlichen Gestaltung der Patientenverfügung sind allerdings
aus christlicher Verantwortung und durch die Rechtsordnung Grenzen
gesetzt. So können Sie z. B. nicht wirksam verfügen, dass der behandelnde
Arzt oder die behandelnde Ärztin Sie für den Fall einer unheilbaren
Erkrankung und großer Schmerzen tötet (sog. „aktive Sterbehilfe„).
Wann wird die CHRISTLICHE PATIENTENVERFÜGUNG angewandt?
Wann eine Patientenverfügung zur Anwendung kommt, hängt
davon ab, welche Situation(en) Sie festgelegt haben, bei denen auf
lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet werden soll. Wenn Sie im
Feld „Raum für ergänzende Verfügungen„ keine Angaben gemacht
haben, wird Ihre Patientenverfügung nur dann berücksichtigt, wenn
folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Sie sind nicht mehr einwilligungsfähig, d. h. Sie können nicht mehr
selbst entscheiden.
b) Sie befinden sich in einer Situation, bei der jede lebenserhaltende
Maßnahme ohne Aussicht auf Besserung ist und das Sterben nur
verlängern würde.
c) Es stellt sich die Frage, ob auf eine mögliche Behandlung verzichtet
oder eine begonnene Behandlung beendet werden soll.
Sollten Sie im Feld „Raum für ergänzende Verfügungen„ (s. nächsten
Abschnitt) spezielle Situationen aufgeführt haben, bei denen lebensverlängernde
Maßnahmen unterlassen werden sollen, so findet die
CHRISTLICHE PATIENTENVERFÜGUNG auch bei diesen Situationen Anwendung.
Auch in solchen Situationen ist die Grundlage der Behandlung Ihr
Wille als Patient. Deswegen sollte - wenn möglich - keine Unklarheit
darüber bestehen, welche Wünsche und Werte Sie respektiert wissen
wollen. Mit dem Ausfüllen der CHRISTLICHEN PATIENTENVERFÜGUNG verweisen
Sie bereits auf die in der Einführung beschriebenen besonderen Aspekte
des christlichen Menschenbildes für Ihre Krankheits- und Sterbephase.
Wenn Sie darüber hinaus weitere Ihr Leben prägende Wertvorstellungen
berücksichtigt wissen wollen, können Sie diese in der CHRISTLICHEN
PATIENTENVERFÜGUNG ergänzend vermerken.
Für den Arzt oder die Ärztin ist die Patientenverfügung ein wichtiges
Indiz für Ihren Willen, den außer Acht zu lassen rechtswidrig sein
kann. Die Verantwortung für die medizinischen Maßnahmen trägt freilich
der Arzt oder die Ärztin. Dabei kann es zu Spannungen zwischen
dem in einer Patientenverfügung niedergelegten Patientenwillen und
der Gewissensüberzeugung der behandelnden Personen kommen. Niemand
darf jedoch gegen seinen Willen zu diagnostischen oder therapeutischen
Maßnahmen gezwungen werden, und seien sie noch so aussichtsreich.
Sollte eine Klärung des Konfliktes nicht durch Gespräche
möglich sein, bleibt nur das Beschreiten des Rechtsweges.
Wann sollte der „Raum für ergänzende Verfügungen„
ausgefüllt werden?
Das Formular der CHRISTLICHEN PATIENTENVERFÜGUNG bezieht sich ausschließlich
auf die Situation, bei der jede lebenserhaltende Maßnahme
ohne Aussicht auf Besserung ist und das Sterben nur verlängern würde.
Fälle anderer schwerstkranker Menschen sind absichtlich nicht
erfasst, da die Kirchen es vom christlichen Menschenbild her ablehnen,
über den Wert oder Unwert eines Menschen zu bestimmen. Damit soll
das Missverständnis abgewehrt werden, als gäbe es pauschal zu benennende
Situationen vor dem Sterbeprozess (präfinale Phase), in denen
etwa ein Menschenleben aus der Perspektive Dritter und generell als
nicht mehr erhaltenswert erklärt werden könnte.
Wenn Sie für sich selbst jedoch ergänzende Verfügungen treffen
wollen - sei es aufgrund eigener Erfahrungen oder einer besonderen
Erkrankung -, empfehlen wir Ihnen, zusätzliche Regelungen in das Formular
aufzunehmen. Hierzu ist im Formular Raum gelassen. Ebenso wie
die Bundesärztekammer raten wir in diesen Fällen dazu, einen Arzt bzw.
eine Ärztin Ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Die Ergänzung kann im 21
Erläuterungen
22
Rahmen des Formulars im Feld „Raum für ergänzende Verfügungen„
oder auf einem gesonderten Blatt erfolgen und sollte dann mit Ort,
Datum und Unterschrift versehen sein.
So können Sie z. B. eine Verfügung ergänzend hinzunehmen,
_ wenn Sie an einer besonderen Erkrankung leiden und bestimmte
Behandlungswünsche haben;
_ wenn Sie spezielle Behandlungswünsche zur Pflege, zur künstlichen
Ernährung, zur Gabe von Medikamenten bei Begleitinfektionen
oder zur Schmerztherapie haben;
_ wenn Sie die Anwendung bestimmter Behandlungsformen nur für
eine begrenzte Zeit zulassen wollen;
_ wenn Sie Komapatient oder Komapatientin werden sollten -
besprechen Sie diesen Fall bitte ausführlich mit Ihrem Arzt oder
Ihrer Ärztin;
_ wenn Sie zusätzlich einen Organspendeausweis ausgefüllt haben
(s. nächsten Abschnitt).
Eine Gegenzeichnung des Arztes oder der Ärztin Ihres Vertrauens ist
aus juristischen Gründen ratsam.
Hier können Sie das Formular ganz downloaden:
http://www.ekd.de
